Programme und Satzung

Satzung des Kreisverbandes Ostholstein

Vorbemerkung:

Sämtliche Funktionen, Ämter- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

I. Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 Zweck, Name und Rechtsnatur
(1) Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.

(2) Die FDP ist die liberale Partei im vereinten Deutschland. Verpflichtendes Ziel für alle Liberalen ist die Stärkung von Freiheit und Verantwortung des Einzelnen. Die FDP steht für Toleranz und Weltoffenheit, für eine Ordnung der sozialen Marktwirtschaft und für den freiheitlichen Rechtsstaat.

(3)  Die FDP erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten politischen Vereinigungen anderer Staaten mit dem Ziele, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Sie ist Mitglied der Europäischen Liberalen Demokratischen und Reformpartei (ELDR) und der Liberalen Internationale (LI).

(4) Die Freie Demokratische Partei Kreisverband Ostholstein ist der Gebietsverband der Freien Demokratischen Partei (FDP) für den Kreis Ostholstein. Er hat die Aufgabe, Zweck und Ziele der FDP mitzugestalten und im Gebiet des Kreises Ostholstein durchzusetzen.

(5) Der Kreisverband Ostholstein ist eine Untergliederung des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Freien Demokratischen Partei e.V. und hat seinen Sitz in Eutin. Er führt den Namen: Freie Demokratische Partei – Kreisverband Ostholstein.


§ 2 Mitgliedschaft
(1) Jeder, der in Deutschland lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze und Satzung der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht oder die Amtsfähigkeit nicht besitzen, können nicht Mitglied der Freien Demokratischen Partei sein. Die Aufnahme von Ausländern setzt im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren in Deutschland voraus.

(2) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei, Wählergruppe oder sonstigen parteiähnlichen Vereinigung ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird nach schriftlichem Antrag mit der Aufnahme durch Beschluss des Vorstandes des Kreisverbandes Ostholstein erworben. Voraussetzung ist, dass das Mitglied seinen Wohnsitz im Gebiet des Kreisverbandes Ostholstein hat. Der Aufnahmeantrag kann auch beim zuständigen Ortsverband, Bezirksverband oder beim Landesverband gestellt werden.

(2) Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied dem für den neuen Wohnsitz zuständigen Kreisverband überwiesen.

(3) Jedes Mitglied kann grundsätzlich nur in dem Kreisverband Mitglied sein, in dessen Gebiet er seinen Wohnsitz hat. Ein Mitglied, das mehrere Wohnsitze hat, kann den Kreisverband wählen, in dem es die Mitgliedschaft ausüben will. Will das Mitglied seine Mitgliedschaft in einem Kreisverband ausüben, in dem es keinen Wohnsitz hat, bedarf es der Zustimmung der betroffenen Kreisverbände. Einigen sich die Kreisverbände nicht, entscheidet der Landesvorstand.

(4) Jedes Mitglied gehört gleichzeitig dem Orts- oder Bezirksverband an, in dessen Gebiet er seinen Wohnsitz hat. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Mitgliedschaft kann in begründeten Fällen ausschließlich im Kreisverband erworben werden. Hierüber entscheidet der Kreisvorstand im Benehmen mit dem zuständigen Orts- oder Bezirksverband.

(6) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten, zu entscheiden. Entscheidet der Kreisvorstand nicht innerhalb dieser Frist oder lehnt er den Aufnahmeantrag ab, kann der Bewerber innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf oder Zustellung des Ablehnungsbescheides den Landesvorstand zur Entscheidung anrufen.

(7) Die Mitgliedschaft wird mit dem Beschluss des Vorstandes über die Aufnahme des Bewerbers rechtswirksam. Der Beschluss ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied ist ein Mitgliedsausweis auszuhändigen oder zuzustellen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der des Landesverbandes die Ziele der Freien Demokratischen Partei zu fördern, sie zu gestalten und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört die Pflicht zur Beitragszahlung. Die Beiträge stehen dem Orts- oder Bezirksverband zu, dem das Mitglied angehört; gehört das Mitglied keinem Orts- oder Bezirksverband an, stehen die Beiträge dem Kreisverband zu.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Sitzungen folgender Gremien teilzunehmen:
Kreisparteitag, Kreisvorstand, Kreisfachausschüsse.

(3) Der Kreisverband führt eine zentrale Mitgliederdatei. Die Daten dürfen im Rahmen des Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes verarbeitet und übermittelt werden.

§ 5 Pflicht zur Verschwiegenheit
Beratungen und Beschlüsse eines Organs des Kreisverbandes einschließlich der Fachausschüsse können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod,
  2. Austritt,
  3. in den Fällen des § 2 Abs. 3,
  4. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
  5. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern,
  6. Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären. Er wird mit Zugang der Austrittserklärung wirksam.

(3) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger als Gegner eines totalitären Regimes denunziert oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt ferner bei Verletzung der richterlichen Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei unterlassener Beitragszahlung vor. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Beiträge sind bis Ende des Monats, in dem die Austrittserklärung eingeht, zu entrichten. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

(5) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

§ 7 Wiederaufnahme
Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit vorheriger Zustimmung des Landesvorstandes wieder Mitglied der Partei werden.

II. Gliederung nach Orts- und Bezirksverbänden 
§ 8 Gliederung in Orts- und Bezirksverbände 

(1) Der Kreisverband gliedert sich in Orts- und Bezirksverbände, die der politischen Gliederung des Kreises Ostholstein entsprechen. Abweichungen von dieser Gliederung bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes. 

(2) Die Satzungen der Orts- und Bezirksverbände müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung gemäß § 25 übereinstimmen. 

§ 9 Kreisverband und Orts- und Bezirksverbände 
(1) Der Kreisverband und die Orts- und Bezirksverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um den Zusammenhalt der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten. 

(2) Verletzen Orts- und Bezirksverbände diese Pflichten, ist der Kreisvorstand berechtigt und verpflichtet, die Orts- und Bezirksverbände zu deren Einhaltung schriftlich aufzufordern. Kommt der betreffende Orts- oder Bezirksverband einer solchen Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist nach, kann der Kreisvorstand den Orts- oder Bezirksverband anweisen, innerhalb einer Frist von einem Monat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der der Kreisvorstand die gegen den Orts- oder Bezirksverband erhobenen Vorwürfe durch beauftragte Vorstandsmitglieder zu vertreten und geeignete Anträge zu stellen hat. Wird die Mitgliederversammlung daraufhin nicht fristgemäß einberufen, ist hierzu der Kreisvorstand berechtigt. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen. 

(3) Der Kreisvorstand ist auch berechtigt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn kein handlungsfähiger Orts- oder Bezirksvorstand besteht. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen. 

(4) Abreden der Orts- oder Bezirksverbände mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Kommunalwahlen über die Aufstellung von Wahlvorschlägen bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes. 

(5) Die Orts- und Bezirksverbände sind verpflichtet, bei organisatorischen und grundsätzlichen Abmachungen von politischer Bedeutung vor Wahlen mit anderen Parteien, Wählergruppen oder Fraktionen (Gruppen) oder Teilen von diesen sich mit dem Kreisvorstand zu beraten. 

(6) Der Kreisvorsitzende, seine Stellvertreter sowie jedes beauftragte Mitglied des Kreisvorstandes, das seinen Auftrag nachzuweisen hat, haben das Recht, auf den Mitgliederversammlungen der Orts- und Bezirksverbände zu sprechen und, ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein, Anträge zu stellen. 

(7) Durch Beschluss, der mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst worden ist, hat der Kreisvorstand das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen. Die nachgeordneten Parteiorgane sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung ihrer Pflicht erforderlich sind. 

 

III. Organe der Kreispartei
§ 10 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

§ 11 Kreisparteitag
Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Seine Beschlüsse sind für die anderen Organe, die Ortsverbände und seine Mitglieder verbindlich.

§ 12 Einberufung des Kreisparteitages
(1) In jedem Kalenderjahr findet mindestens ein Kreisparteitag, und zwar spätestens 15 Monate nach dem letzten Kreisparteitag statt. Er wird vom Kreisvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch einfachen Brief an die Mitglieder einberufen. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen werden.

(2) Der Kreisvorstand muss unverzüglich, spätestens innerhalb zwei Wochen nach Eingang des Antrags, einen Kreisparteitag einberufen, wenn dies schriftlich bei ihm beantragt wird

  1. a) von mindestens 30 Mitgliedern des Kreisverbandes,
  2. b) durch entsprechende Beschlüsse der Vorstände von mindestens drei Orts- bzw. Bezirksverbänden oder
  3. c) von der Mehrheit der Mitglieder der Kreistagsfraktion.

§ 13 Teilnahme und Stimmrecht
(1) Der Kreisparteitag besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbands.

(2) Das Stimmrecht zum Kreisparteitag kann grundsätzlich nur ausgeübt werden, wenn der Orts- oder Bezirksverband, dem das Mitglied angehört, seiner Beitragsabführungspflicht gegenüber dem Kreisverband nachgekommen ist. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisparteitag.

§ 14 Geschäftsordnung des Kreisparteitages
(1) Vor Beginn des Kreisparteitages hat der Kreisvorstand einen Wahlprüfungsausschuss zu bilden. Dieser besteht aus drei Parteimitgliedern. Der Prüfungsausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und stellt die Zahl der Stimmberechtigten fest.

(2) Der Kreisvorsitzende eröffnet den Kreisparteitag und leitet die Wahl des Parteitagspräsidiums. Das Parteitagspräsidium besteht aus drei Mitgliedern. Dem Parteitagspräsidium obliegt die Leitung des Parteitages.

(3) Der Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 15 Aufgaben des Kreisparteitages
(1) Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Kreisverbandes und alle anderen Gegenstände, die er an sich zieht.

(2) Seine Aufgaben sind insbesondere:

  1. Die Wahl des Parteitagspräsidiums,
  2. die Beschlussfassung über
  3. a) den Bericht des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 14 Abs. 1,
  4. b) den Bericht des Kreisvorstandes,
  5. c) den Rechnungsprüfungsbericht,
  6. die Beschlussfassung über einen Antrag auf Entlastung des Kreisvorstandes,
  7. die Wahl des Kreisvorstandes,
  8. die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern. Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören.
  9. Die Wahl der Delegierten und ihrer Stellvertreter zum Landesparteitag gemäß der Landessatzung,
  10. die Wahl der Delegierten und ihrer Stellvertreter zum Landeshauptausschuss gemäß der Landessatzung,
  11. Abwahl von Vorstandsmitgliedern mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Zum Zeitpunkt der Abstimmung müssen jedoch mindestens 50 Stimmberechtigte anwesend sein.
  12. Nachwahl von Mitgliedern in den Kreisvorstand.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Sie amtieren jedoch bis zur Neuwahl weiter, die bis zum Ablauf des Monats vorgenommen werden muss, der dem Ablauf des Zweijahreszeitraums folgt. Treten der Kreisvorstand oder die Rechnungsprüfer vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit geschlossen zurück, so beginnt mit der Neuwahl eine neue Amtsperiode.

§ 16 Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  1. a) dem Kreisvorsitzenden,
  2. b) bis zu drei Stellvertretern,
  3. c) dem Kreisschatzmeister,
  4. d) dem Schriftführer,
  5. e) bis zu fünf Beisitzern,
  6. f) zwei weiteren Beisitzern, die dem Kreisverband der Jungen Liberalen angehören, von ihm vorgeschlagen sein müssen und Mitglieder der FDP sind,
  7. g) dem Vorsitzenden der FDP-Kreistagsfraktion in Ostholstein oder seinem von der Kreistagsfraktion zu bestimmenden ständigen Vertreter im Kreisvorstand.

(2) Die in Abs. 1 unter a) bis d) genannten Mitglieder bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl am nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die vom Kreisparteitag nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes.

§ 17 Geschäftsordnung des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammen. Er wird vom Kreisvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von mindestens fünf Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung auch kurzfristiger und formlos erfolgen.

(2) Die Einberufung muss innerhalb von fünf Tagen erfolgen, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird:

  1. a) von drei Mitgliedern des Kreisvorstandes,
  2. b) von der Kreistagsfraktion,
  3. c) von den Vorständen von drei Orts- bzw. Bezirksverbänden.

(3) Im Übrigen kann sich der Kreisvorstand eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder festzulegen sind.

§ 18 Aufgaben des Kreisvorstandes
(1) Dem Kreisvorstand obliegt die Leitung des Kreisverbandes nach den politischen und organisatorischen Richtlinien des Kreisparteitages.

(2) Der Kreisvorstand und die Kreistagsfraktion haben jährlich vor dem Kreisparteitag über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.

(3) Dem geschäftsführenden Kreisvorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie die Erledigung der verwaltungsmäßigen Aufgaben. Er ist verpflichtet, den Gesamtvorstand über seine Beschlüsse und Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.

(4) Drei Mitglieder des Kreisvorstandes haben das Recht, binnen einer Frist von einem Monat im Kreisvorstand zu beantragen, dass über eine Maßnahme des geschäftsführenden Kreisvorstandes durch den Vorstand Beschluss gefasst wird. Auf Beschluss des Kreisvorstandes tritt die so angefochtene Maßnahme außer Kraft und die Angelegenheit wird durch Beschluss des Vorstandes entschieden.

(5) Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich. Er wird durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, und zwar in der Reihenfolge ihrer Wahl.

§ 19 Fachausschüsse
Für die Bildung, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise von Fachausschüssen gelten die Regelungen der Satzung des Landesverbandes entsprechend. An die Stelle des Landeshauptausschusses tritt der Kreisparteitag.

IV. Öffentliche Wahlen
§ 20 Aufstellung von Wahlbewerbern
(1) Die Aufstellung von Wahlbewerbern für die Kreiswahl erfolgt in einer Versammlung der zum Kreistag des Kreises Ostholstein wahlberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes (Wahlkreismitgliederversammlung) entsprechend den Vorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes. Die Vorschriften dieser Satzung für den Kreisparteitag gelten für die Wahlkreismitgliederversammlung entsprechend.

(2) Die Aufstellung von Wahlbewerbern für die Europa-, Bundes- und Landtagswahl richtet sich nach der Satzung des Landesverbandes.

V. Allgemeine Bestimmungen
§ 21 Rederecht von Gästen
Der Kreisparteitag, der Kreisvorstand und die Fachausschüsse können auf Antrag eines ihrer Mitglieder durch Beschluss von Fall zu Fall Parteimitglieder als Gast mit Rederecht zur Beratung zulassen. Für Nichtmitglieder der Partei gilt die gleiche Regelung mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag auf Gewährung des Rederechts zustimmen muss.

§ 22 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Zum Zeitpunkt der Abstimmung müssen jedoch mindestens 30 Stimmberechtigte anwesend sein. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens sechs Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Kreisvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, den Antrag mit der Einladung zum Kreisparteitag den Mitgliedern zu übersenden.

(2) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.
§ 23 Auflösung des Kreisverbandes oder eines Orts- oder Bezirksverbandes

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Für den Antrag gilt § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtskraft der Zustimmung des Landesparteitages.

(2) Für die Auflösung eines Orts- oder Bezirksverbandes gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Auflösung eines Orts- oder Bezirksverbandes kann weiterhin durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mit der Einladung allen Mitgliedern mit eingehender Begründung bekanntgemacht worden ist. Dieser Beschluss enthält das Recht des Kreisvorstandes, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um einen neuen Ortsverband zu gründen.

(4) Das Vermögen des Kreisverbandes oder des Orts- oder Bezirksverbandes fällt an die jeweils höhere Gebietsgliederung der Freien Demokratischen Partei.

§ 24 Beitragsordnung
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages nach Maßgabe der Beitragsordnungen des Bundes- und des Landesverbandes verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich, viertel-, halb- oder ganzjährig im Voraus ohne Aufforderung an den Orts- oder Bezirksverband oder – falls ein Orts- oder Bezirksverband nicht besteht – an den Kreisverband zu leisten.

(2) Die Orts- und Bezirksverbände sind verpflichtet, an den Kreisverband halbjährlich (zum 1. April und zum 1. Oktober) 8,00 Euro je Mitglied zuzüglich der jeweils geltenden Beitragsanteile des Landes- und des Bundesverbandes abzuführen.

§ 25 Verbindlichkeit der Kreisverbandssatzung
Anwendung der Satzung und der Geschäftsordnung des Landesverbandes

(1) Die Satzungen der Orts- und Bezirksverbände müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der §§ 1 bis 9, 23 und 24 dieser Satzung und der Satzung des Landesverbandes übereinstimmen.

(2) Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, gelten die Satzung, die Geschäftsordnung und die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes entsprechend.

§ 26 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 23. September 2023 in Kraft. Mit dem gleichen Tage verlieren die bisher geltende Satzung sowie die Beitragsordnung des Kreisverbandes Ostholstein ihre Gültigkeit.
Beschlossen auf dem Kreisparteitag am 22. September 2023 in Lensahn.

Kandidaten und Ziele der FDP Ostholstein für die Kreistagswahl 2023